Seite auswählen

AGBs

1. Überlassung

Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung der darin genannten Räume mit der vereinbarten Ausstattung. Die Anmietung wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Mietvertrags rechtswirksam; aus einem Angebot der Vermieter oder einer Terminvormerkung kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags hergeleitet werden.

Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die vom Mieter beabsichtigte Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen durchführbar ist. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Vermieterin nicht zulässig.

Die Räumlichkeiten samt Inventar und Geräte samt Zubehör bleiben uneingeschränkt Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen.

Der Mieter hat alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle an der Produktion oder Veranstaltung Beteiligte Sorge zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, das Eigentum der Vermieterin pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden. Der Mieter hat der Vermieterin alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte oder Verluste unverzüglich anzuzeigen. Für etwaige Schäden hat der Mieter unmittelbar einzutreten, auch wenn der Schaden durch Dritte reguliert werden soll.

2. Mietzeit

Die vereinbarte Mietzeit ist strikt einzuhalten. Die Räumlichkeiten sind vollständig geräumt und in ihrem ursprünglichen Zustand zum Ende der Mietzeit herauszugeben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters. Kommt der Mieter mit der Räumung und Herausgabe in Verzug, so haftet er der Vermieterin gegenüber auf Verzugsschaden, der z.B. in Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Raumüberlassung an eine folgende Produktion bestehen kann.

3. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietzins ist nach Rechnungsstellung durch die Vermieterin sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietzins oder Teile desselben nach gesonderter Vereinbarung auch im Voraus zu berechnen. Die Nichteinhaltung von Zahlungsterminen berechtigt die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Aufrechnung gegen frühere oder künftige Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der vertraglich vereinbarte Mietpreis ist unabhängig davon in voller Höhe zu zahlen, ob die Räumlichkeiten oder die Ausstattung tatsächlich in dem vereinbarten Umfang vom Mieter genutzt wurden. Soweit der Vermieter im Auftrag des Mieters Verträge mit Dritten abschließt, wie z.B. für Catering, Müllentsorgung oder dergleichen, sind diese Kosten in jedem Fall vom Mieter bei Mietende in bar oder unbar im Voraus bei der Vermieterin eingehend zu begleichen. Entweder: bei Mietende oder im Voraus, dann: umgehend.

4. Stornokosten

Der Mieter kann von dem Vertrag bis zu einem Zeitpunkt von einer Woche vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei zurücktreten. Von dem Zeitpunkt von einer Woche bis zum Zeitpunkt von exakt 48 Stunden vor Mietbeginn sind Stornokosten von 50 % der vereinbarten Miete zu entrichten. Von dem Zeitpunkt von weniger als exakt 48 Stunden vor Mietbeginn aber mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn ist 100 % der vereinbarten Miete zu zahlen. Nach letztgenanntem Zeitpunkt ist die volle Miete abzüglich ersparter Aufwendungen der Vermieterin zu zahlen. Soweit eine anderweitige Vermietung möglich ist, entfallen die Stornokosten entsprechend der Höhe des anderweitig vereinnahmten Mietzinses.

5. Wechselseitige Haftung

Die Vermieterin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für einen Verlust oder eine Beschädigung digitaler Daten bei Kameras und/oder Bildaufzeichnungsgeräten und/oder -weiterverarbeitungsgeräten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel bezieht, die schon bei Vertragsschluss bzw. bei Übergabe der Mietsache bestanden, haftet die Vermieterin unbeschadet vorstehender Regelung nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten oder sonstiger an der Produktion Beteiligter haftet die Vermieterin nicht.

Die Vermieterin sorgt für eine ordnungsgemäße Versorgung der Räume mit Strom, Wasser, Heizenergie. Sie haftet aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Stürme und Unterbrechung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Vermieterin zurück zu führen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen vom Stromversorger oder Wasserversorger oder Ver- sorger mit Heizenergie verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des Mieters auf Abtretung der Ansprüche der Vermieterin gegen den entsprechenden Versorgungsträger. Die Vermieterin haftet auch nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder Spannungsveränderungen entstehen.

Für Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und dem Gebäude, der dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen sowie Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seiner Produktion gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem Wissen und mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin in den Mieträumen aufhalten. Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin nachzuweisen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Produktion von Dritten gegenüber der Vermieterin geltend gemacht werden, frei.

6. Eigenwerbung

Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der Mieter der Vermieterin die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem vom Mieter aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Mieters angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird vom Mieter ausdrücklich genehmigt.

7. Nebenabreden / Gerichtsbarkeit / Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und der allgemeinen Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu setzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt. Die gilt entsprechend für Regelungslücken.